Das Netzwerk Diversity@DRG der Deutschen Röntgengesellschaft war in enger Abstimmung mit dem Forum Junge Radiologie an der Erarbeitung des Anfang 2025 veröffentlichten Positionspapiers der Ärztekammer Nordrhein zum Thema „Arbeiten in der Schwangerschaft (und Stillzeit)“ beteiligt.
Anlass für die Initiative waren anhaltende Missstände: Umfragen zufolge kommen viele Einrichtungen ihrer gesetzlich verankerten Pflicht zur individuellen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz nicht nach. Stattdessen werden häufig vorschnell pauschale Beschäftigungsverbote ausgesprochen – ohne fundierte Analyse der konkreten Arbeitsbedingungen. Das neue Positionspapier bietet schwangeren und stillenden Ärztinnen sowie ihren Arbeitgebern einen praxisnahen und differenzierten Leitfaden. Im Fokus stehen konkrete Handlungsempfehlungen, die es ermöglichen, fachliche Kompetenz, Weiterbildung und berufliche Teilhabe auch während Schwangerschaft und Stillzeit verantwortungsvoll zu sichern.
Für die DRG waren Dr. med. Dr. med. univ. (UBFM/Belgrad) Eva See und PD Dr. med. Nienke Lynn Hansen maßgeblich an der interdisziplinären Entwicklung des Dokuments beteiligt. Das Papier bildet zugleich die Grundlage für eine S2k-Leitlinie, die aktuell unter Federführung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) entsteht und noch im Laufe des Jahres erscheinen soll.
Darüber hinaus wurden im Rahmen des Workshops sogenannte Positivlisten erarbeitet, in denen die Fachgesellschaften Tätigkeiten und Einsatzgebiete benennen, die aus ihrer Sicht während der Schwangerschaft als unbedenklich gelten. Für die Radiologie lässt sich festhalten: Eine Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen ist grundsätzlich gut möglich, da viele Tätigkeiten auch während der Schwangerschaft sicher ausgeübt werden können.
Besonders geeignet sind patientenferne Aufgaben wie die Befundung in MRT, CT und Röntgen, auch in den Bereichen Kinderradiologie, Neuroradiologie und Gynäkologische Radiologie. Abhängig vom Weiterbildungsstand sind zudem funktionsoberärztliche Tätigkeiten möglich – etwa Befundbesprechungen mit Assistenzärzt:innen oder die Teilnahme an interdisziplinären Tumorboards.
Auch Aufklärungsgespräche sowie Sonographien mit Patientenkontakt können – je nach Antikörperstatus (ärztlich abzuklären) und dem Wunsch der Schwangeren – übernommen werden. Die Anlage von i.v.-Zugängen sollte durch Kolleg:innen erfolgen und stellt keinen Ausschlussgrund für den Einsatz an Befundarbeitsplätzen dar.
Radiologische Interventionen im Kontrollbereich unterliegen den Regelungen der Strahlenschutzverordnung (§55 StrlSchV). Ein Einsatz ist nur dann zulässig, wenn:
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die schwangere Ärztin ausdrücklich zustimmt,
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der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte den Zutritt freigibt, und
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geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 mSv (§ 78 StrlSchG) eingehalten und dokumentiert wird.
Gemäß §69 StrlSchV ist darüber hinaus sicherzustellen, dass:
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eine innere Exposition ausgeschlossen wird,
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die berufliche Exposition wöchentlich ermittelt und
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die Dosiswerte unverzüglich mitgeteilt werden.
Für Ärztinnen in Weiterbildung sollte bei Bekanntgabe der Schwangerschaft ein frühzeitiges Gespräch stattfinden, in dem der bisherige Weiterbildungsstand erfasst wird. Ziel ist es, einen angepassten Rotationsplan zu erstellen, um die Weiterbildung zeitlich und inhaltlich möglichst reibungslos fortzuführen – auch über Mutterschutz und Elternzeit hinaus.
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Im Juni 2025 hat die DEGIR-Lenkungsgruppe Nachwuchsförderung und Frauen in der Interventionellen Radiologie unter der Leitung von Prof. Dr. Wibke Uller ein eigenes Positionspapier zum Einsatz von schwangeren und stillenden Personen bei interventionellen Verfahren mit ionisierender Strahlung veröffentlicht. Dieses Papier stellt eine wichtige Ergänzung bestehender Empfehlungen dar und bietet fundierte Grundlagen, um sowohl Ärztinnen als auch deren Vorgesetzten in der Interventionellen Radiologie sichere und informierte Entscheidungen zu ermöglichen. |